02241 / 14 79 09 5 info@fairfloor.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs, Lieferungs und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines
Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu unseren nachstehenden Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende oder diese ergänzende Einkaufsbedingungen in Auftrags und Bestätigungsschreiben werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen schriftlich zugestimmt haben.

§ 2 Angebot, Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und vorbehaltlich unserer Liefermöglichkeit. Bei Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung ist deren Inhalt Vertragsbestandteil und zwar auch dann, wenn unsere Auftragsbestätigung mit der Rechnung auf einem Formular zusammengefasst ist

§ 3 Lieferung 
1. Fälle höherer Gewalt -hierzu gehören auch nachhaltige Behinderungen der Waren und Materialbeschaffung. Betriebsstörungen, Personalmangel infolge Erkrankung, Streik, Aussperrung, Unruhen, Krieg und staatliche Eingriffe, auch wenn die Ereignisse bei unseren Vorlieferanten eintreten entbinden uns während der Dauer von der Lieferung und Leistungsverpflichtung. Bei lang anhaltender Behinderung von mehr als 4 Wochen sind beide Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Teillieferungen sind zulässig.
2. Liefertermine sind nur annähernd und freibleibend zu betrachten. Wir sind bei Eintritt höherer Gewalt (Aufbauzeiten der jeweiligen Messegesellschaften) und sonstigen , unserem Einfluss entzogenen Hindernissen jeder Art ,ferner bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen durch den Käufer von jeder Verpflichtung zur Lieferung befreit , ohne das dem Besteller hierdurch gegen uns Ansprüche auf Rücktritt oder Schadenersatz irgendwelcher Art erwachsen .

§ 4 Versand
Der Versand von Ware geschieht auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem verlassen des Werkes oder Lagers, gehen Gefahr und Kosten auf den Besteller über .Versicherungen gegen Schäden und Verluste werden von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.

§ 5 Mustermaterial
Mustermaterial ist mit Rücksicht auf produktionstechnische oder materialbedingte Abweichungen bei der Herstellung unverbindlich und gilt nicht als Muster im Sinne des § 494 BGB.

§ 6 Preise
1. Unsere Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Zusätzlich berechnen wir die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
2. Verschnitt bei Bodenbelägen oder anderem zuschneidbarem Material geht zu Lasten des Käufers. Bei vom Käufer bestellten Fixmaßen in der Länge behalten wir uns eine Überschreitung des Fixmaßes bis zu 5% und die Inrechnungsstellung der Mehrlieferung vor.

§ 7 Zahlung
1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
2. Ist der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, berechnen wir Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz. Dieser Zinssatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir das Entstehen eines höheren oder der Käufer das Entstehen eines niedrigeren Schadens nachweist. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.
3. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Skonto ist jedoch ,das alle fälligen Rechnungen beglichen sind .Wechsel gelten nicht als Barzahlung
4. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung im Rückstand oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so können wir für noch ausstehende Lieferungen aus irgend einem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung ohne Skontoanspruch vor Ablieferung der Ware verlangen.

§ 8 Gewährleistung
1. Offensichtliche Mängel oder sonstige Beanstandungen bezüglich des Liefergegenstandes auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind unverzüglich, spätestens jedoch 3 Tage nach Empfang des Liefergegenstandes schriftlich, nicht offensichtliche Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch 3 Tage nach Erkennen schriftlich geltend zu machen.
2. Der Besteller von fertigen Zubereitungen (Farben, Lacke, Klebstoffe, Spachtelmassen u. ä.) hat erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Dies gilt insbesondere, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten durch den Käufer beigemischt werden, die nicht von uns bezogen wurden.
3. Handelsübliche oder geringe technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, der Maße, des (spezifischen) Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins sowie Florverwerfungen (Shading bei Teppichvelours) unterliegen nicht der Gewährleistung.
4. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.
5. Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche, die wir gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses besitzen..
6. Der Käufer hat uns nach Absprache mit ihm die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, Nachbesserung oder Ersatzlieferung vornehmen zu können.
7. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift auch soweit sie von Seiten unserer Vorlieferanten erfolgt ist unverbindlich und ohne Haftung unsererseits. Sie befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung unserer Waren für den beabsichtigten Zweck.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Sämtliche Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller im Zeitpunkt des Vertragschlusses bestehenden Forderungen, gleich aus weichem Rechtsgrund, unser Eigentum. Sind wir im Interesse des Käufers Eventualverpflichtungen eingegangen, so bleiben sämtliche Lieferungen bis zur vollständigen Freistellung aus solchen Verbindlichkeiten, insbesondere aus Wechseln, unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt ‘ nicht.
2. Wird die an den Käufer gelieferte Vorbehaltsware durch den Verkäufer be- oder verarbeitet, so erfolgt die Be oder Verarbeitung durch den Käufer für uns, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird der Liefergegenstand mit nicht uns gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer der Gesamtsache, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den mit diesem verbundenen Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so triff der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wenn die weiterveräußerte Ware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteil unseres Miteigentums entspricht. Wir nehmen diese Abtretungen hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen. Gerät der Käufer mit seiner Verpflichtung uns gegenüber in Verzug, so hat er uns sämtliche Schuldnern der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Solchenfalls sind wir auch berechtigt, den jeweiligen Schuldner gegenüber die Abtretung selbst anzuzeigen und von unserer Einziehungsbefugnis Gebrauch zu machen.
4. Wird Vorbehaltsware in Folge Einbaus wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks, so tritt der Käufer den ihm daraus entstehenden Anspruch in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktrift vom Vertrag.
6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung ,zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die uns nach vorstehenden, abgetretenen Forderungen tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Der Käufer darf den Liefergegenstand auch nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen.

§ 10 Erfüllungsort I Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist unser Sitz.
2. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Wechsel und Scheckforderungen wird als Gerichtsstand unser Firmensitz vereinbart, sofern der Käufer Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Wir sind allerdings auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.

fairfloor

Anschrift

Im Klausgarten 14, 53721 Siegburg

Telefon

02241 14 79 09 5

E-Mail

info@fairfloor.de